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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §32 Z1 lita;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 schafft keine neue, zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 hinzutretende Einkunftsart. Sie dehnt vielmehr nur die Begriffsbestimmungen, die die vorangehenden §§ 21 bis 31 EStG 1988 für diese Einkunftsarten gebracht haben, auch auf Tatbestände aus, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres von ihnen erfasst würden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, 87/14/0171, VwSlg 6332 F/1988, und Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 32 Tz 2).Die Vorschrift des Paragraph 32, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 schafft keine neue, zu den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 hinzutretende Einkunftsart. Sie dehnt vielmehr nur die Begriffsbestimmungen, die die vorangehenden Paragraphen 21 bis 31 EStG 1988 für diese Einkunftsarten gebracht haben, auch auf Tatbestände aus, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres von ihnen erfasst würden vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, 87/14/0171, VwSlg 6332 F/1988, und Hofstätter/Reichel, EStG 1988 römisch drei, Paragraph 32, Tz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130066.X04Im RIS seit
29.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015