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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall bezog der Abgabepflichtige eine so genannte "abstrakte Rente", die sich in ihrer Bemessung am Monatsentgelt von im öffentlichen Dienst stehenden Vertragsbediensteten orientierte, womit nach dem bei Gericht geschlossenen Vergleich auch sämtliche Verdienstentgangsansprüche des Abgabepflichtigen "endgültig bereinigt und verglichen" waren. Die abstrakte Rente bildete somit eine (einkommensersetzende) Schadensrente für Verdienstentgang (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1966, 307/66, VwSlg 3455 F/1966), deren Einbeziehung in die Einkommensbesteuerung - auch wenn sie an Stelle eines Einmalbetrages ausbezahlt worden sein sollte - auch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht entgegen stehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2002, VfSlg. 16754, sowie - unter Verweis auf dieses Erkenntnis - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2006, B 242/06, VfSlg. 18031, und etwa Kühbacher, SWK-H 9/2009, S 341 (S 344)).Im Beschwerdefall bezog der Abgabepflichtige eine so genannte "abstrakte Rente", die sich in ihrer Bemessung am Monatsentgelt von im öffentlichen Dienst stehenden Vertragsbediensteten orientierte, womit nach dem bei Gericht geschlossenen Vergleich auch sämtliche Verdienstentgangsansprüche des Abgabepflichtigen "endgültig bereinigt und verglichen" waren. Die abstrakte Rente bildete somit eine (einkommensersetzende) Schadensrente für Verdienstentgang vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1966, 307/66, VwSlg 3455 F/1966), deren Einbeziehung in die Einkommensbesteuerung - auch wenn sie an Stelle eines Einmalbetrages ausbezahlt worden sein sollte - auch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht entgegen stehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2002, VfSlg. 16754, sowie - unter Verweis auf dieses Erkenntnis - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2006, B 242/06, VfSlg. 18031, und etwa Kühbacher, SWK-H 9/2009, S 341 (S 344)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130066.X03Im RIS seit
29.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015