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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
§ 45 Abs 3 AVG soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden.Paragraph 45, Absatz 3, AVG soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070142.X03Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012