RS Vwgh 2010/11/18 2010/07/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Grundsätzlich müssen sich aus der Begründung des Kostenvorauszahlungsauftrages schon wegen einer nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein (vgl. E 12. Juni 1990, 89/05/0186, 0187).Grundsätzlich müssen sich aus der Begründung des Kostenvorauszahlungsauftrages schon wegen einer nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein vergleiche E 12. Juni 1990, 89/05/0186, 0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010070119.X02

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten