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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Grundsätzlich müssen sich aus der Begründung des Kostenvorauszahlungsauftrages schon wegen einer nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein (vgl. E 12. Juni 1990, 89/05/0186, 0187).Grundsätzlich müssen sich aus der Begründung des Kostenvorauszahlungsauftrages schon wegen einer nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein vergleiche E 12. Juni 1990, 89/05/0186, 0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070119.X02Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011