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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0102 E 30. März 1992 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages sieht lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme, nicht aber deren Anordnung voraus. Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des § 10 VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des § 10 Abs 2 VVG, noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des Iten und IVten Teiles des AVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, E 10.12.1986, 85/09/0077).Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages sieht lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme, nicht aber deren Anordnung voraus. Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des Paragraph 10, VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des Paragraph 10, Absatz 2, VVG, noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des Iten und IVten Teiles des AVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, E 10.12.1986, 85/09/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070119.X01Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011