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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die wasserrechtliche Bauaufsicht wird zwar bescheidmäßig bestellt (§ 120 Abs. 1 WRG 1959), allerdings reicht der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 WRG 1959 aber nur soweit, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gemäß § 53 AVG bei der Bestellung nicht-amtlicher Sachverständiger der Fall ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet (vgl. E 29. Juni 1995, 91/07/0095; E 25. Juni 2001, 99/07/0183). Der wasserrechtlichen Bauaufsicht nach § 120 WRG 1959 kommen bestimmte Befugnisse nach Abs. 3 dieser Bestimmung zu, die einem nicht-amtlichen Sachverständigen im Allgemeinen nicht zukämen. So dürfen sie nicht nur Mängel beanstanden, sondern auch unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einholen (§ 120 Abs. 3 WRG 1959). Bei einer "sinngemäßen Anwendung des § 120 WRG 1959" auf die Aufsichtsorgane nach § 96 WRG käme diese Befugnis auch einem solchen Aufsichtsorgan, das zur technischen Bauaufsicht bestellte wurde, zu. Der Verweis im § 96 WRG 1959 auf die "sinngemäße Anwendung des § 120 WRG 1959" findet - inhaltlich gesehen - in der dort geregelten Aufsicht über die technische Ausführung von Anlagen ihre Grenze. Die Bestellung von geeigneten Personen nach § 96 WRG 1959, deren Aufgabe nicht in der technischen Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen, sondern in einem sonstigen Bereich der Aufsichtstätigkeiten liegt, kann daher nicht in "sinngemäßer Anwendung des § 120 WRG 1959" erfolgen. Hier handelt es sich um die Heranziehung nicht-amtlicher Sachverständiger als Aufsichtsorgane. Daraus folgt aber, dass § 120 Abs. 6 WRG 1959, wonach der Unternehmer die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu tragen hat, im gegenständlichen Fall einer Kostentragung für die durch ein Aufsichtsorgan vorgenommene Gebarungskontrolle keine Bedeutung hat. (Hier: Die belBeh hätte daher den Erstbescheid, der sich trotz der missverständlichen Zitierung (auch) des § 76 AVG entscheidend auf § 120 Abs. 6 WRG 1959 und somit auf eine falsche Rechtsgrundlage für den Ersatz der Barauslagen stützt, aufheben müssen. § 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959, der nach Ansicht der belBeh auch die Kosten des § 120 Abs. 6 WRG 1959 betrifft, findet daher keine Anwendung. Es war daher auch nicht zu prüfen, ob der Begriff der "Kosten" des § 117 Abs. 1 WRG 1959 auch die Kosten nach § 120 Abs. 6 legcit umfasst. Die auf § 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 gestützte Zurückweisung der Berufung erweist sich somit als rechtswidrig.)Die wasserrechtliche Bauaufsicht wird zwar bescheidmäßig bestellt (Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959), allerdings reicht der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 aber nur soweit, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gemäß Paragraph 53, AVG bei der Bestellung nicht-amtlicher Sachverständiger der Fall ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet vergleiche E 29. Juni 1995, 91/07/0095; E 25. Juni 2001, 99/07/0183). Der wasserrechtlichen Bauaufsicht nach Paragraph 120, WRG 1959 kommen bestimmte Befugnisse nach Absatz 3, dieser Bestimmung zu, die einem nicht-amtlichen Sachverständigen im Allgemeinen nicht zukämen. So dürfen sie nicht nur Mängel beanstanden, sondern auch unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einholen (Paragraph 120, Absatz 3, WRG 1959). Bei einer "sinngemäßen Anwendung des Paragraph 120, WRG 1959" auf die Aufsichtsorgane nach Paragraph 96, WRG käme diese Befugnis auch einem solchen Aufsichtsorgan, das zur technischen Bauaufsicht bestellte wurde, zu. Der Verweis im Paragraph 96, WRG 1959 auf die "sinngemäße Anwendung des Paragraph 120, WRG 1959" findet - inhaltlich gesehen - in der dort geregelten Aufsicht über die technische Ausführung von Anlagen ihre Grenze. Die Bestellung von geeigneten Personen nach Paragraph 96, WRG 1959, deren Aufgabe nicht in der technischen Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen, sondern in einem sonstigen Bereich der Aufsichtstätigkeiten liegt, kann daher nicht in "sinngemäßer Anwendung des Paragraph 120, WRG 1959" erfolgen. Hier handelt es sich um die Heranziehung nicht-amtlicher Sachverständiger als Aufsichtsorgane. Daraus folgt aber, dass Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959, wonach der Unternehmer die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu tragen hat, im gegenständlichen Fall einer Kostentragung für die durch ein Aufsichtsorgan vorgenommene Gebarungskontrolle keine Bedeutung hat. (Hier: Die belBeh hätte daher den Erstbescheid, der sich trotz der missverständlichen Zitierung (auch) des Paragraph 76, AVG entscheidend auf Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959 und somit auf eine falsche Rechtsgrundlage für den Ersatz der Barauslagen stützt, aufheben müssen. Paragraph 117, Absatz eins und 4 WRG 1959, der nach Ansicht der belBeh auch die Kosten des Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959 betrifft, findet daher keine Anwendung. Es war daher auch nicht zu prüfen, ob der Begriff der "Kosten" des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 auch die Kosten nach Paragraph 120, Absatz 6, legcit umfasst. Die auf Paragraph 117, Absatz eins und 4 WRG 1959 gestützte Zurückweisung der Berufung erweist sich somit als rechtswidrig.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070097.X03Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015