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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Nach Ansicht des VwGH ist mit dem Hinweis in § 96 Abs. 1 WRG 1959 auf die sinngemäße Anwendung des § 120 WRG 1959 (lediglich) gemeint, dass der LH, wenn er als Aufsichtsbehörde über die Wasserverbände tätig wird, sich bei der Auswahl geeigneter Personen auch der in § 120 WRG 1959 vorgesehenen wasserrechtlichen Bauaufsicht bedienen kann, deren Aufgabe - wie dargestellt - die Überprüfung der technischen Anlagen des Verbandes vor dem Hintergrund der jeweiligen Bewilligungsbescheide darstellt. Diese Möglichkeit stünde dem LH als Aufsichtsbehörde ansonsten nicht offen. Von der Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen (zur Erstattung eines Gutachtens über die technische Ausführung der Anlagen des Wasserverbandes) unterscheidet sich aber die Bestellung einer technischen Bauaufsicht "unter sinngemäßer Anwendung des § 120 WRG 1959" durch den LH als Aufsichtsbehörde gemäß § 96 Abs. 1 WRG 1959, weil der technischen Bauaufsicht auf Grundlage der oben dargestellten Befugnisse des § 120 WRG 1959 mehr bzw. andere Befugnisse als einem nicht-amtlichen Sachverständigen zukommen. Die "sinngemäße Anwendung des § 120 WRG 1959" ermöglicht es daher dem LH als Aufsichtsbehörde, sich bei Bestellung einer technischen Bauaufsicht ebenfalls dieser Möglichkeiten zu bedienen.Nach Ansicht des VwGH ist mit dem Hinweis in Paragraph 96, Absatz eins, WRG 1959 auf die sinngemäße Anwendung des Paragraph 120, WRG 1959 (lediglich) gemeint, dass der LH, wenn er als Aufsichtsbehörde über die Wasserverbände tätig wird, sich bei der Auswahl geeigneter Personen auch der in Paragraph 120, WRG 1959 vorgesehenen wasserrechtlichen Bauaufsicht bedienen kann, deren Aufgabe - wie dargestellt - die Überprüfung der technischen Anlagen des Verbandes vor dem Hintergrund der jeweiligen Bewilligungsbescheide darstellt. Diese Möglichkeit stünde dem LH als Aufsichtsbehörde ansonsten nicht offen. Von der Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen (zur Erstattung eines Gutachtens über die technische Ausführung der Anlagen des Wasserverbandes) unterscheidet sich aber die Bestellung einer technischen Bauaufsicht "unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 120, WRG 1959" durch den LH als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 96, Absatz eins, WRG 1959, weil der technischen Bauaufsicht auf Grundlage der oben dargestellten Befugnisse des Paragraph 120, WRG 1959 mehr bzw. andere Befugnisse als einem nicht-amtlichen Sachverständigen zukommen. Die "sinngemäße Anwendung des Paragraph 120, WRG 1959" ermöglicht es daher dem LH als Aufsichtsbehörde, sich bei Bestellung einer technischen Bauaufsicht ebenfalls dieser Möglichkeiten zu bedienen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070097.X02Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015