RS Vwgh 2010/11/18 2010/07/0097

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §120 Abs1;
WRG 1959 §120 Abs2;
WRG 1959 §120 Abs3;
WRG 1959 §120;
WRG 1959 §96 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 96 heute
  2. WRG 1959 § 96 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 96 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 96 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die für eine Wasseranlage zuständige Wasserrechtsbehörde hat die wasserrechtliche Bauaufsicht mittels eines Bescheides nach § 120 Abs. 1 WRG 1959 zu bestellen. § 120 Abs. 2 WRG 1959 umschreibt inhaltlich die Aufgaben der wasserrechtlichen Bauaufsicht, die sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides erstreckt. Unter diesen einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides ist im Zusammenhang mit der als Hauptaufgabe definierten Kontrolle der technischen Ausführung der Bauarbeiten zu verstehen, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht die Einhaltung der im Zusammenhang mit der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten stehenden Bedingungen des Bewilligungsbescheides zu überprüfen hat. Die wasserrechtliche Bauaufsicht ist in diesem Zusammenhang nach Abs. 3 des § 120 WRG 1959 berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vorzunehmen, Einsicht in Unterlagen etc. zu verlangen, Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden und sogar die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen (Hinweis zum restriktiven Verständnis des Umfangs der Befugnisse der wasserrechtlichen Bauaufsicht - E 24. Februar 2005, 2004/07/0030; E 28. September 2006, 2006/07/0004). Aus dem Gesamtverständnis dieser Bestimmung ergibt sich, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht nach § 120 WRG 1959 ausschließlich zur Kontrolle der vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten in technischer Hinsicht berufen ist.Die für eine Wasseranlage zuständige Wasserrechtsbehörde hat die wasserrechtliche Bauaufsicht mittels eines Bescheides nach Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 zu bestellen. Paragraph 120, Absatz 2, WRG 1959 umschreibt inhaltlich die Aufgaben der wasserrechtlichen Bauaufsicht, die sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides erstreckt. Unter diesen einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides ist im Zusammenhang mit der als Hauptaufgabe definierten Kontrolle der technischen Ausführung der Bauarbeiten zu verstehen, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht die Einhaltung der im Zusammenhang mit der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten stehenden Bedingungen des Bewilligungsbescheides zu überprüfen hat. Die wasserrechtliche Bauaufsicht ist in diesem Zusammenhang nach Absatz 3, des Paragraph 120, WRG 1959 berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vorzunehmen, Einsicht in Unterlagen etc. zu verlangen, Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden und sogar die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen (Hinweis zum restriktiven Verständnis des Umfangs der Befugnisse der wasserrechtlichen Bauaufsicht - E 24. Februar 2005, 2004/07/0030; E 28. September 2006, 2006/07/0004). Aus dem Gesamtverständnis dieser Bestimmung ergibt sich, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht nach Paragraph 120, WRG 1959 ausschließlich zur Kontrolle der vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten in technischer Hinsicht berufen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010070097.X01

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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