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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die für eine Wasseranlage zuständige Wasserrechtsbehörde hat die wasserrechtliche Bauaufsicht mittels eines Bescheides nach § 120 Abs. 1 WRG 1959 zu bestellen. § 120 Abs. 2 WRG 1959 umschreibt inhaltlich die Aufgaben der wasserrechtlichen Bauaufsicht, die sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides erstreckt. Unter diesen einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides ist im Zusammenhang mit der als Hauptaufgabe definierten Kontrolle der technischen Ausführung der Bauarbeiten zu verstehen, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht die Einhaltung der im Zusammenhang mit der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten stehenden Bedingungen des Bewilligungsbescheides zu überprüfen hat. Die wasserrechtliche Bauaufsicht ist in diesem Zusammenhang nach Abs. 3 des § 120 WRG 1959 berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vorzunehmen, Einsicht in Unterlagen etc. zu verlangen, Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden und sogar die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen (Hinweis zum restriktiven Verständnis des Umfangs der Befugnisse der wasserrechtlichen Bauaufsicht - E 24. Februar 2005, 2004/07/0030; E 28. September 2006, 2006/07/0004). Aus dem Gesamtverständnis dieser Bestimmung ergibt sich, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht nach § 120 WRG 1959 ausschließlich zur Kontrolle der vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten in technischer Hinsicht berufen ist.Die für eine Wasseranlage zuständige Wasserrechtsbehörde hat die wasserrechtliche Bauaufsicht mittels eines Bescheides nach Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 zu bestellen. Paragraph 120, Absatz 2, WRG 1959 umschreibt inhaltlich die Aufgaben der wasserrechtlichen Bauaufsicht, die sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides erstreckt. Unter diesen einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides ist im Zusammenhang mit der als Hauptaufgabe definierten Kontrolle der technischen Ausführung der Bauarbeiten zu verstehen, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht die Einhaltung der im Zusammenhang mit der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten stehenden Bedingungen des Bewilligungsbescheides zu überprüfen hat. Die wasserrechtliche Bauaufsicht ist in diesem Zusammenhang nach Absatz 3, des Paragraph 120, WRG 1959 berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vorzunehmen, Einsicht in Unterlagen etc. zu verlangen, Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden und sogar die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen (Hinweis zum restriktiven Verständnis des Umfangs der Befugnisse der wasserrechtlichen Bauaufsicht - E 24. Februar 2005, 2004/07/0030; E 28. September 2006, 2006/07/0004). Aus dem Gesamtverständnis dieser Bestimmung ergibt sich, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht nach Paragraph 120, WRG 1959 ausschließlich zur Kontrolle der vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten in technischer Hinsicht berufen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070097.X01Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015