RS Vwgh 2010/11/18 2008/07/0207

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art7;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §35;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die begrenzte Rückwirkung einer Änderung der Satzung einer Agrargemeinschaft zu dem Zweck, das (zunächst auf unsachliche Weise verfolgte) Ziel einer Beschränkung der Mitgliederzahl für die Zeit nach dem Offenbarwerden des Fehlers auf andere Weise zu erreichen, ist auch dann zulässig, wenn dabei allfällige Anwartschaften beseitigt werden, weil niemand auf den Fortbestand gegebener Möglichkeiten, die Mitgliedschaft zu erlangen, vertrauen kann (vgl VfGH B 4. Oktober 2004, B 887-890/04), dies ändert sich auch dadurch nicht, dass die Anwartschaft inzwischen bereits geltend gemacht worden ist (vgl. VfGH E 5. März 2007, VfSlg 18080/2007). (Hier: Die Anwartschaft wurde erst 32 Jahre nach dem Ableben des Vaters, 17 Jahre nach dem gesicherten Bestehen der Anwartschaft und 8 Jahre nach dem Untergang dieser Anwartschaft) geltend gemacht. Die Säumnis, in den Jahren bis zur Satzungsänderung 1998 keinen Antrag gestellt zu haben, muss sich die Bfin zurechnen lassen.)Die begrenzte Rückwirkung einer Änderung der Satzung einer Agrargemeinschaft zu dem Zweck, das (zunächst auf unsachliche Weise verfolgte) Ziel einer Beschränkung der Mitgliederzahl für die Zeit nach dem Offenbarwerden des Fehlers auf andere Weise zu erreichen, ist auch dann zulässig, wenn dabei allfällige Anwartschaften beseitigt werden, weil niemand auf den Fortbestand gegebener Möglichkeiten, die Mitgliedschaft zu erlangen, vertrauen kann vergleiche VfGH B 4. Oktober 2004, B 887-890/04), dies ändert sich auch dadurch nicht, dass die Anwartschaft inzwischen bereits geltend gemacht worden ist vergleiche VfGH E 5. März 2007, VfSlg 18080/2007). (Hier: Die Anwartschaft wurde erst 32 Jahre nach dem Ableben des Vaters, 17 Jahre nach dem gesicherten Bestehen der Anwartschaft und 8 Jahre nach dem Untergang dieser Anwartschaft) geltend gemacht. Die Säumnis, in den Jahren bis zur Satzungsänderung 1998 keinen Antrag gestellt zu haben, muss sich die Bfin zurechnen lassen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070207.X02

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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