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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die begrenzte Rückwirkung einer Änderung der Satzung einer Agrargemeinschaft zu dem Zweck, das (zunächst auf unsachliche Weise verfolgte) Ziel einer Beschränkung der Mitgliederzahl für die Zeit nach dem Offenbarwerden des Fehlers auf andere Weise zu erreichen, ist auch dann zulässig, wenn dabei allfällige Anwartschaften beseitigt werden, weil niemand auf den Fortbestand gegebener Möglichkeiten, die Mitgliedschaft zu erlangen, vertrauen kann (vgl VfGH B 4. Oktober 2004, B 887-890/04), dies ändert sich auch dadurch nicht, dass die Anwartschaft inzwischen bereits geltend gemacht worden ist (vgl. VfGH E 5. März 2007, VfSlg 18080/2007). (Hier: Die Anwartschaft wurde erst 32 Jahre nach dem Ableben des Vaters, 17 Jahre nach dem gesicherten Bestehen der Anwartschaft und 8 Jahre nach dem Untergang dieser Anwartschaft) geltend gemacht. Die Säumnis, in den Jahren bis zur Satzungsänderung 1998 keinen Antrag gestellt zu haben, muss sich die Bfin zurechnen lassen.)Die begrenzte Rückwirkung einer Änderung der Satzung einer Agrargemeinschaft zu dem Zweck, das (zunächst auf unsachliche Weise verfolgte) Ziel einer Beschränkung der Mitgliederzahl für die Zeit nach dem Offenbarwerden des Fehlers auf andere Weise zu erreichen, ist auch dann zulässig, wenn dabei allfällige Anwartschaften beseitigt werden, weil niemand auf den Fortbestand gegebener Möglichkeiten, die Mitgliedschaft zu erlangen, vertrauen kann vergleiche VfGH B 4. Oktober 2004, B 887-890/04), dies ändert sich auch dadurch nicht, dass die Anwartschaft inzwischen bereits geltend gemacht worden ist vergleiche VfGH E 5. März 2007, VfSlg 18080/2007). (Hier: Die Anwartschaft wurde erst 32 Jahre nach dem Ableben des Vaters, 17 Jahre nach dem gesicherten Bestehen der Anwartschaft und 8 Jahre nach dem Untergang dieser Anwartschaft) geltend gemacht. Die Säumnis, in den Jahren bis zur Satzungsänderung 1998 keinen Antrag gestellt zu haben, muss sich die Bfin zurechnen lassen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070207.X02Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011