Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15;Rechtssatz
Die Errichtung eines Himmelsteiches, also eines Teiches, der lediglich durch Niederschlag gespeist wird und weder über einen Zunoch über einen Abfluss verfügt, stellt eine völlig andere Anlage dar als eine zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Errichtung eines Landschaftsteiches im Hauptschluss eines zufließenden Wiesengerinnes. (Hier: Der Fischereiberechtigte hat iSd § 15 WRG 1959 unzulässigerweise die Errichtung eines Himmelteiches anstatt des ursprünglich projektierten Landschaftsteiches begehrt.)Die Errichtung eines Himmelsteiches, also eines Teiches, der lediglich durch Niederschlag gespeist wird und weder über einen Zunoch über einen Abfluss verfügt, stellt eine völlig andere Anlage dar als eine zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Errichtung eines Landschaftsteiches im Hauptschluss eines zufließenden Wiesengerinnes. (Hier: Der Fischereiberechtigte hat iSd Paragraph 15, WRG 1959 unzulässigerweise die Errichtung eines Himmelteiches anstatt des ursprünglich projektierten Landschaftsteiches begehrt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070194.X05Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016