RS Vwgh 2010/11/18 2008/07/0194

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15;
WRG 1959 §9 Abs2;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Errichtung eines Himmelsteiches, also eines Teiches, der lediglich durch Niederschlag gespeist wird und weder über einen Zunoch über einen Abfluss verfügt, stellt eine völlig andere Anlage dar als eine zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Errichtung eines Landschaftsteiches im Hauptschluss eines zufließenden Wiesengerinnes. (Hier: Der Fischereiberechtigte hat iSd § 15 WRG 1959 unzulässigerweise die Errichtung eines Himmelteiches anstatt des ursprünglich projektierten Landschaftsteiches begehrt.)Die Errichtung eines Himmelsteiches, also eines Teiches, der lediglich durch Niederschlag gespeist wird und weder über einen Zunoch über einen Abfluss verfügt, stellt eine völlig andere Anlage dar als eine zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Errichtung eines Landschaftsteiches im Hauptschluss eines zufließenden Wiesengerinnes. (Hier: Der Fischereiberechtigte hat iSd Paragraph 15, WRG 1959 unzulässigerweise die Errichtung eines Himmelteiches anstatt des ursprünglich projektierten Landschaftsteiches begehrt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070194.X05

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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