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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0174 E 8. April 1997 RS 8 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Fischereirechte haben zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Der Fischereiberechtigte kann somit nicht verlangen, daß eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).Fischereirechte haben zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, WRG Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Der Fischereiberechtigte kann somit nicht verlangen, daß eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070194.X04Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016