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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0058 E 22. Juni 1993 RS 3Stammrechtssatz
§ 15 Abs 1 WRG erlegt den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 Satz 2 WRG dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.Paragraph 15, Absatz eins, WRG erlegt den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 WRG dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070194.X03Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016