TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/22 92/11/0204

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §29 Abs8;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 16. Juli 1992, Zl. N/63/12/06/37, betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 1. Oktober 1992 an einberufen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, "durch den Bescheid im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes belehrt zu werden", verletzt zu sein.

Ein solches Recht besteht nicht. Der Beschwerdeführer, der seine Argumentation auf die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung stützt, übersieht, daß sich die diesbezüglichen Bestimmungen des AVG lediglich auf das ordentliche Rechtsmittel der Berufung beziehen. Die daneben bestehende Verpflichtung der Behörde nach § 61a AVG bezieht sich wiederum nur auf die Zulässigkeit von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Eine besondere Bestimmung - wie etwa die des zweiten Satzes des § 29 Abs. 8 des Wehrgesetzes in Ansehung von Auswahlbescheiden zur Leistung von Kaderübungen - besteht in bezug auf die Möglichkeit der Antragstellung nach dem ZDG nicht.

Im übrigen stellt die Inanspruchnahme der Befreiung von der Wehrpflicht keine Bekämpfung eines ergangenen Einberufungsbefehles dar. Mit der Antragstellung nach dem Zivildienstgesetz soll unabhängig von den zeitlichen und örtlichen Modalitäten der durch einen Einberufungsbefehl aktualisierten Wehrpflicht vielmehr die betreffende Person vom Anwendungsbereich des Wehrgesetzes überhaupt befreit werden; von einem Rechtsmittel gegen einen Einberufungsbefehl kann daher von vornherein nicht die Rede sein.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dies konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem Dreiersenat beschlossen werden.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 92/11/0037 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110204.X00

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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