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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0096 Elektro-Elektronik-Altgeräte-RL Art3;Rechtssatz
Das Verständnis des österreichischen Gesetzgebers vom Inhalt der Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL liegt auch der Batterien Akkumulatoren-RL zugrunde. Die dortige Richtlinie sieht ähnlich wie bei den Elektrogeräten die Umsetzung der Herstellerverantwortung vor, definiert dies aber noch deutlicher insofern, als "Hersteller" eine Person in einem Mitgliedstaat ist, die "... Batterien oder Akkumulatoren erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates gewerblich in Verkehr bringt." Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass auch die Batterien-Richtlinie vom Grundsatz der Herstellerverantwortung geprägt und vergleichbare Anordnungen in Bezug auf die Registrierung und Entsorgung dieser Produkte trifft, kann das dortige Verständnis des Herstellerbegriffes auch dem der Elektro-Elektronik-Altgeräte-RL zugrunde gelegt werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070181.X04Im RIS seit
02.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015