RS Vwgh 2010/11/18 2008/07/0181

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32002L0096 Elektro-Elektronik-Altgeräte-RL Art3 liti Pktiii;
AWG 2002 §13a Abs1 Z3 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §13a idF 2004/I/155;
EURallg;
  1. AWG 2002 § 13a heute
  2. AWG 2002 § 13a gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13a gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 13a gültig von 14.02.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 13a gültig von 10.04.2008 bis 13.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 13a gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 13a gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 13a gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  1. AWG 2002 § 13a heute
  2. AWG 2002 § 13a gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13a gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 13a gültig von 14.02.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 13a gültig von 10.04.2008 bis 13.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  6. AWG 2002 § 13a gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 13a gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 13a gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004

Rechtssatz

§ 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 umfasst in seinen beiden Tatbeständen zwei grenzüberschreitende Aktionen, nämlich einerseits die erwerbsmäßige Einfuhr nach, andererseits die Ausfuhr aus Österreich (an einen Letztverbraucher). Diese Begriffe sind aus dem Blickwinkel Österreichs als Bestimmungsland der grenzüberschreitenden Aktionen zu verstehen. Unter dem Aspekt, dass alle Mitgliedsstaaten Art 3 lit i Pkt iii Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL gleichermaßen in nationales Recht umgesetzt haben, ergibt sich ein geschlossenes System, in dem jedenfalls ein Rechtsunterworfener (Händler oder Zwischenhändler) die Qualifikation als Hersteller erfüllt und Adressat der aus der Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL bzw. den nationalen Normen erfließenden Verpflichtungen angesehen werden kann. Ziel dieser Richtlinie ist es, stets auf einen Verantwortlichen, nämlich den sogenannten "Hersteller", zurückgreifen zu können, dem die Einhaltung der mit dem Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten bzw. -altgeräten verbundenen Pflichten obliegen (Prinzip der Herstellerverantwortung), nicht aber, alle mit solchen Geräten handelnden Personen gleichermaßen zu registrieren oder zu verpflichten. (Hier: Die Bfin führt Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Mitgliedstaat (nämlich Deutschland) aus; diese Aktion führt dazu, dass der österreichische Zwischenhändler, an den die Geräte geliefert werden, diese Geräte in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, nämlich nach Österreich, einführt. Damit erfüllt der österreichische Zwischenhändler den Herstellerbegriff des § 13a Abs 1 Z 3 erster Halbsatz AWG 2002 (bzw den der Art 3 lit i Pkt iii erster Halbsatz der Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL), nicht jedoch die Bfin. Die Bfin führt Elektro- oder Elektronikgeräte aus Deutschland erwerbsmäßig aus, nicht aber nach Österreich ein. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung des § 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 ist die Beschwerdeführerin daher keine Normadressatin dieser Bestimmung.)Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 umfasst in seinen beiden Tatbeständen zwei grenzüberschreitende Aktionen, nämlich einerseits die erwerbsmäßige Einfuhr nach, andererseits die Ausfuhr aus Österreich (an einen Letztverbraucher). Diese Begriffe sind aus dem Blickwinkel Österreichs als Bestimmungsland der grenzüberschreitenden Aktionen zu verstehen. Unter dem Aspekt, dass alle Mitgliedsstaaten Artikel 3, Litera i, Pkt iii Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL gleichermaßen in nationales Recht umgesetzt haben, ergibt sich ein geschlossenes System, in dem jedenfalls ein Rechtsunterworfener (Händler oder Zwischenhändler) die Qualifikation als Hersteller erfüllt und Adressat der aus der Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL bzw. den nationalen Normen erfließenden Verpflichtungen angesehen werden kann. Ziel dieser Richtlinie ist es, stets auf einen Verantwortlichen, nämlich den sogenannten "Hersteller", zurückgreifen zu können, dem die Einhaltung der mit dem Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten bzw. -altgeräten verbundenen Pflichten obliegen (Prinzip der Herstellerverantwortung), nicht aber, alle mit solchen Geräten handelnden Personen gleichermaßen zu registrieren oder zu verpflichten. (Hier: Die Bfin führt Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Mitgliedstaat (nämlich Deutschland) aus; diese Aktion führt dazu, dass der österreichische Zwischenhändler, an den die Geräte geliefert werden, diese Geräte in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, nämlich nach Österreich, einführt. Damit erfüllt der österreichische Zwischenhändler den Herstellerbegriff des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz AWG 2002 (bzw den der Artikel 3, Litera i, Pkt iii erster Halbsatz der Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL), nicht jedoch die Bfin. Die Bfin führt Elektro- oder Elektronikgeräte aus Deutschland erwerbsmäßig aus, nicht aber nach Österreich ein. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 ist die Beschwerdeführerin daher keine Normadressatin dieser Bestimmung.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070181.X03

Im RIS seit

02.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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