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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0096 Elektro-Elektronik-Altgeräte-RL Art3 liti Pktiii;Rechtssatz
§ 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 umfasst in seinen beiden Tatbeständen zwei grenzüberschreitende Aktionen, nämlich einerseits die erwerbsmäßige Einfuhr nach, andererseits die Ausfuhr aus Österreich (an einen Letztverbraucher). Diese Begriffe sind aus dem Blickwinkel Österreichs als Bestimmungsland der grenzüberschreitenden Aktionen zu verstehen. Unter dem Aspekt, dass alle Mitgliedsstaaten Art 3 lit i Pkt iii Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL gleichermaßen in nationales Recht umgesetzt haben, ergibt sich ein geschlossenes System, in dem jedenfalls ein Rechtsunterworfener (Händler oder Zwischenhändler) die Qualifikation als Hersteller erfüllt und Adressat der aus der Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL bzw. den nationalen Normen erfließenden Verpflichtungen angesehen werden kann. Ziel dieser Richtlinie ist es, stets auf einen Verantwortlichen, nämlich den sogenannten "Hersteller", zurückgreifen zu können, dem die Einhaltung der mit dem Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten bzw. -altgeräten verbundenen Pflichten obliegen (Prinzip der Herstellerverantwortung), nicht aber, alle mit solchen Geräten handelnden Personen gleichermaßen zu registrieren oder zu verpflichten. (Hier: Die Bfin führt Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Mitgliedstaat (nämlich Deutschland) aus; diese Aktion führt dazu, dass der österreichische Zwischenhändler, an den die Geräte geliefert werden, diese Geräte in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, nämlich nach Österreich, einführt. Damit erfüllt der österreichische Zwischenhändler den Herstellerbegriff des § 13a Abs 1 Z 3 erster Halbsatz AWG 2002 (bzw den der Art 3 lit i Pkt iii erster Halbsatz der Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL), nicht jedoch die Bfin. Die Bfin führt Elektro- oder Elektronikgeräte aus Deutschland erwerbsmäßig aus, nicht aber nach Österreich ein. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung des § 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 ist die Beschwerdeführerin daher keine Normadressatin dieser Bestimmung.)Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 umfasst in seinen beiden Tatbeständen zwei grenzüberschreitende Aktionen, nämlich einerseits die erwerbsmäßige Einfuhr nach, andererseits die Ausfuhr aus Österreich (an einen Letztverbraucher). Diese Begriffe sind aus dem Blickwinkel Österreichs als Bestimmungsland der grenzüberschreitenden Aktionen zu verstehen. Unter dem Aspekt, dass alle Mitgliedsstaaten Artikel 3, Litera i, Pkt iii Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL gleichermaßen in nationales Recht umgesetzt haben, ergibt sich ein geschlossenes System, in dem jedenfalls ein Rechtsunterworfener (Händler oder Zwischenhändler) die Qualifikation als Hersteller erfüllt und Adressat der aus der Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL bzw. den nationalen Normen erfließenden Verpflichtungen angesehen werden kann. Ziel dieser Richtlinie ist es, stets auf einen Verantwortlichen, nämlich den sogenannten "Hersteller", zurückgreifen zu können, dem die Einhaltung der mit dem Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten bzw. -altgeräten verbundenen Pflichten obliegen (Prinzip der Herstellerverantwortung), nicht aber, alle mit solchen Geräten handelnden Personen gleichermaßen zu registrieren oder zu verpflichten. (Hier: Die Bfin führt Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Mitgliedstaat (nämlich Deutschland) aus; diese Aktion führt dazu, dass der österreichische Zwischenhändler, an den die Geräte geliefert werden, diese Geräte in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, nämlich nach Österreich, einführt. Damit erfüllt der österreichische Zwischenhändler den Herstellerbegriff des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz AWG 2002 (bzw den der Artikel 3, Litera i, Pkt iii erster Halbsatz der Elektro-Elekronik-Altgeräte-RL), nicht jedoch die Bfin. Die Bfin führt Elektro- oder Elektronikgeräte aus Deutschland erwerbsmäßig aus, nicht aber nach Österreich ein. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 ist die Beschwerdeführerin daher keine Normadressatin dieser Bestimmung.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070181.X03Im RIS seit
02.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015