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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0096 Elektro-Elektronik-Altgeräte-RL Art3 liti Pktiii;Rechtssatz
§ 13a AWG 2002 stellt hinsichtlich des Herstellerbegriffs darauf ab, dass jemand Produkte "erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt". Damit soll Art 3 lit i Pkt iii der Elektro-Elektronik-Altgeräte-RL umgesetzt werden, wonach ein Hersteller "derjenige ist, der die in Rede stehenden Geräte in einen Mitgliedstaat einführt oder ausführt." Dem Verständnis, dass nur derjenige, der seinen Sitz in Österreich hat, ein Produkt "nach Österreich einführen" kann, begegnet keinen Bedenken. Dieses Verständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, letztendlich aber auch aus dem Sinn der Bestimmung.Paragraph 13 a, AWG 2002 stellt hinsichtlich des Herstellerbegriffs darauf ab, dass jemand Produkte "erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt". Damit soll Artikel 3, Litera i, Pkt iii der Elektro-Elektronik-Altgeräte-RL umgesetzt werden, wonach ein Hersteller "derjenige ist, der die in Rede stehenden Geräte in einen Mitgliedstaat einführt oder ausführt." Dem Verständnis, dass nur derjenige, der seinen Sitz in Österreich hat, ein Produkt "nach Österreich einführen" kann, begegnet keinen Bedenken. Dieses Verständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, letztendlich aber auch aus dem Sinn der Bestimmung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070181.X02Im RIS seit
02.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015