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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0096 Elektro-Elektronik-Altgeräte-RL;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13a AWG 2002 und des § 22 AWG 2002 ergingen in Umsetzung der Elektro-Elektronik-Altgeräte-RL. Die Bestimmung des § 13a AWG 2002 wurde mit der Novelle 2004, BGBl. I Nr. 155, ins AWG 2002 eingefügt. Den diesbezüglichen Materialien (672 der Beilagen, XXII. GP) ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung der Umsetzung der Richtlinie dienen sollte. Dieser Richtlinie liegt das "Konzept der Herstellerverantwortung" zugrunde. So sollen auf Gemeinschaftsrechtsebene für Produkte und Hersteller unabhängig von der Verkaufsmethode einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien gleiche Bestimmungen gelten. Die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber sollen in die selbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf die selbe Art und Weise durchgesetzt werden. Die Einführung der Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die deren Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern. Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können.Die Bestimmung des Paragraph 13 a, AWG 2002 und des Paragraph 22, AWG 2002 ergingen in Umsetzung der Elektro-Elektronik-Altgeräte-RL. Die Bestimmung des Paragraph 13 a, AWG 2002 wurde mit der Novelle 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 155, ins AWG 2002 eingefügt. Den diesbezüglichen Materialien (672 der Beilagen, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung der Umsetzung der Richtlinie dienen sollte. Dieser Richtlinie liegt das "Konzept der Herstellerverantwortung" zugrunde. So sollen auf Gemeinschaftsrechtsebene für Produkte und Hersteller unabhängig von der Verkaufsmethode einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien gleiche Bestimmungen gelten. Die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber sollen in die selbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf die selbe Art und Weise durchgesetzt werden. Die Einführung der Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die deren Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern. Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070181.X01Im RIS seit
02.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015