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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §43 Abs4;Rechtssatz
Wenn eine Auflage gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 verbietet, im Freien Gebinde mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten zu "lagern", soll mit dieser Auflage verhindert werden, dass sich Gebinde (oder Fässer) mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten auf dem Betriebsgelände im Freien befinden. Für die Strafbarkeit gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 ist es daher unerheblich, aus welchem Grund solche Gebinde (oder Fässer) im Freien abgestellt oder gelagert werden. (Hier: Der Einwand, dass die Gebinde lediglich zur Abholung bereitgehalten worden seien, geht ins Leere.)Wenn eine Auflage gemäß Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 verbietet, im Freien Gebinde mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten zu "lagern", soll mit dieser Auflage verhindert werden, dass sich Gebinde (oder Fässer) mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten auf dem Betriebsgelände im Freien befinden. Für die Strafbarkeit gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 ist es daher unerheblich, aus welchem Grund solche Gebinde (oder Fässer) im Freien abgestellt oder gelagert werden. (Hier: Der Einwand, dass die Gebinde lediglich zur Abholung bereitgehalten worden seien, geht ins Leere.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070035.X05Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011