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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AbfallverzeichnisV 2004 §4 Abs1;Rechtssatz
Auch eine Menge von mehr als 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist durchaus geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt (vgl. die geschützten öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002) herbeizuführen.Auch eine Menge von mehr als 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist durchaus geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt vergleiche die geschützten öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070035.X02Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011