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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zur Ausweisung des Fremden führte der unabhängige Bundesasylsenat unter anderem aus, der Fremde habe keine familiären Beziehungen in Österreich, auf Grund derer die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könne. Soweit der Fremde Feststellungsmängel im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK releviert und auf seine in Deutschland lebende Schwester verweist, mit der er regelmäßig telefonischen Kontakt habe, zeigt er eine Fehlbeurteilung durch den unabhängigen Bundesasylsenat am Maßstab der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage, wann familiäre Beziehungen unter Erwachsenen in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, nicht auf (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, und das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/20/0955, mwN).Zur Ausweisung des Fremden führte der unabhängige Bundesasylsenat unter anderem aus, der Fremde habe keine familiären Beziehungen in Österreich, auf Grund derer die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könne. Soweit der Fremde Feststellungsmängel im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK releviert und auf seine in Deutschland lebende Schwester verweist, mit der er regelmäßig telefonischen Kontakt habe, zeigt er eine Fehlbeurteilung durch den unabhängigen Bundesasylsenat am Maßstab der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage, wann familiäre Beziehungen unter Erwachsenen in den Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, nicht auf vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, und das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/20/0955, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190010.X01Im RIS seit
06.01.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011