RS Vwgh 2010/11/23 2010/06/0201

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauG Stmk 1995 §19 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §1 Abs3;
GewO 1994 §1 Abs4;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Die Frage, ob auf einer Liegenschaft eine "betriebliche Tätigkeit" entfaltet wird (ob ein "Betrieb" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 oder eine betriebliche Nutzung, die dem Gebietscharakter nicht widerspricht, im Sinne der lit. a leg. cit. gegeben ist), ist in sinngemäßer Anwendung der Kriterien des § 1 Abs. 2 bis 4 GewO 1994 zu beurteilen; irrelevant ist hingegen, ob eine Gewerbeberechtigung vorliegt oder nicht.Die Frage, ob auf einer Liegenschaft eine "betriebliche Tätigkeit" entfaltet wird (ob ein "Betrieb" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG 1974 oder eine betriebliche Nutzung, die dem Gebietscharakter nicht widerspricht, im Sinne der Litera a, leg. cit. gegeben ist), ist in sinngemäßer Anwendung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 GewO 1994 zu beurteilen; irrelevant ist hingegen, ob eine Gewerbeberechtigung vorliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060201.X01

Im RIS seit

26.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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