TE Vwgh Beschluss 1992/9/23 91/03/0317

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Novellen zum B-VG;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/02 Kraftfahrgesetz;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
92 Luftverkehr;
93 Eisenbahn;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VG Art132 Abs1;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
GelVerkG §15 Abs4 idF 1992/452;
GelVerkG §5 Abs1;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art12 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der X Taxiunternehmen-GmbH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Taxikonzessionsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. November 1989 verweigerte der Landeshauptmann von Wien der Beschwerdeführerin unter Anwendung des § 73 Abs. 2 AVG gemäß § 25 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit §§ 1 bis 5a und 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, die beantragten zwei Konzessionen für das Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung jeweils eines Personenkraftwagens im Standort Wien, N-Gasse 8. Gleichzeitig wurde gemäß § 39 Abs. 5 Gewerbeordnung 1973 die Genehmigung der Bestellung des O als Geschäftsführer für die Ausübung der angestrebten Konzession verweigert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. Jänner 1990 Berufung.

Mit der vorliegenden, am 25. November 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 1991 wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 9. Dezember 1991 zugestellt. Diese Frist wurde sodann gemäß § 36 Abs. 2 VwGG um weitere drei Monate verlängert.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1992 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 1989 zuständig.

Mit dem am 1. August 1992 in Kraft getretenen Bundesgesetz, BGBl. Nr. 452/1992, über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurde dem § 15 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, nach Abs. 3 ein Abs. 4 angefügt, demzufolge in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, - im Beschwerdefall trifft dies zu - über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden (vgl. Art. VI Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992). Zufolge der Übergangsbestimmung des Art. XII Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 sind zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

Dem steht nicht entgegen, daß das Verfahren über das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin überdies bereits am 1. Jänner 1991 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, die unter anderem Bestimmungen über die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern enthält - anhängig war, weil Art. IX Abs. 2 dieser Bundesverfassungsgesetznovelle, wonach am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, sich nur auf jene am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren bezieht, die Angelegenheiten betreffen, über die die unabhängigen Verwaltungssenate bereits unmittelbar auf Grund dieser Bundesverfassungsgesetznovelle zu erkennen haben, sich jedoch nicht auch auf am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren erstreckt, die Angelegenheiten betreffen, die im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG nach dem 1. Jänner 1991 - wie im Beschwerdefall - durch ein Bundesgesetz den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen werden.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist daher seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 1989 zuständig. Seine Entscheidungspflicht ist damit weggefallen. Der Entscheidung der im vorliegenden Beschwerdefall belangten Behörde steht seit dem 1. August 1992 ein gesetzliches Hindernis in Form der geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegen. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht ist zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn nach dem Wesen der Säumnisbeschwerde stehen diesbezüglich belangte Behörde und Verwaltungsgerichtshof auf derselben Ebene des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur solange möglich ist, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist. Die Auffassung, die einmal begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bleibe trotz späteren Wegfalles der Entscheidungspflicht als Folge der verlorengegangenen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen, würde mit sich bringen, daß dem nun zuständig gewordenen Organ (hier dem unabhängigen Verwaltungssenat), der zudem noch gar nicht säumig geworden ist, die Zuständigkeit genommen würde, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet.

Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich der Untergang ihrer Entscheidungspflicht. Die wegen Verletzung dieser Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde ist daher wegen des Verlustes der Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung unzulässig geworden, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 22. Jänner 1969, Slg. Nr. 7492/A).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030317.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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