RS Vwgh 2010/11/23 2009/11/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
FSG 1997 §23 Abs3 Z4;
FSG 1997 §23 Abs3 Z5;
FSG 1997 §3 Abs1 Z4;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG 1997 ist nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachgewiesen hat (die alternative Tatbestandsvoraussetzung der Z 5 leg. cit. gelangt gegenständlich nicht zur Anwendung, weil die Russische Föderation in § 9 der auf § 23 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 beruhenden FSG-DV 1997 nicht genannt ist). Enthielt das Ansuchen aber nicht die nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben und Beilagen, so stellte dies einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hatte (Hinweis E vom 7. September 2009, 2009/04/0153, mwN). Zu einer Versagung der Lenkberechtigung (richtig: Zurückweisung des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG) wegen unterlassener Beibringung des gesetzlich geforderten Nachweises der fachlichen Befähigung durfte die Behörde daher erst gelangen, nachdem sie den Bf unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung seines Ansuchens aufgefordert und ihn auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist aufmerksam gemacht hatte. Im vorliegenden Fall war aber, abgesehen von einem Schreiben der Erstbehörde in dem ganz allgemein auf die Notwendigkeit der abzulegenden Fahrprüfung hingewiesen wurde (dieses Schreiben beinhaltet aber weder eine Aufforderung noch eine Frist zur Vorlage und kann daher nach dem zitierten Erkenntnis nicht als Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden), die Tatbestandsvoraussetzung des § 23 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 gar nicht Thema des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens.Die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 ist nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachgewiesen hat (die alternative Tatbestandsvoraussetzung der Ziffer 5, leg. cit. gelangt gegenständlich nicht zur Anwendung, weil die Russische Föderation in Paragraph 9, der auf Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG 1997 beruhenden FSG-DV 1997 nicht genannt ist). Enthielt das Ansuchen aber nicht die nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben und Beilagen, so stellte dies einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hatte (Hinweis E vom 7. September 2009, 2009/04/0153, mwN). Zu einer Versagung der Lenkberechtigung (richtig: Zurückweisung des Ansuchens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG) wegen unterlassener Beibringung des gesetzlich geforderten Nachweises der fachlichen Befähigung durfte die Behörde daher erst gelangen, nachdem sie den Bf unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung seines Ansuchens aufgefordert und ihn auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist aufmerksam gemacht hatte. Im vorliegenden Fall war aber, abgesehen von einem Schreiben der Erstbehörde in dem ganz allgemein auf die Notwendigkeit der abzulegenden Fahrprüfung hingewiesen wurde (dieses Schreiben beinhaltet aber weder eine Aufforderung noch eine Frist zur Vorlage und kann daher nach dem zitierten Erkenntnis nicht als Auftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen werden), die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, FSG 1997 gar nicht Thema des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009110272.X02

Im RIS seit

17.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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