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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG 1997 ist nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachgewiesen hat (die alternative Tatbestandsvoraussetzung der Z 5 leg. cit. gelangt gegenständlich nicht zur Anwendung, weil die Russische Föderation in § 9 der auf § 23 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 beruhenden FSG-DV 1997 nicht genannt ist). Enthielt das Ansuchen aber nicht die nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben und Beilagen, so stellte dies einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hatte (Hinweis E vom 7. September 2009, 2009/04/0153, mwN). Zu einer Versagung der Lenkberechtigung (richtig: Zurückweisung des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG) wegen unterlassener Beibringung des gesetzlich geforderten Nachweises der fachlichen Befähigung durfte die Behörde daher erst gelangen, nachdem sie den Bf unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung seines Ansuchens aufgefordert und ihn auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist aufmerksam gemacht hatte. Im vorliegenden Fall war aber, abgesehen von einem Schreiben der Erstbehörde in dem ganz allgemein auf die Notwendigkeit der abzulegenden Fahrprüfung hingewiesen wurde (dieses Schreiben beinhaltet aber weder eine Aufforderung noch eine Frist zur Vorlage und kann daher nach dem zitierten Erkenntnis nicht als Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden), die Tatbestandsvoraussetzung des § 23 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 gar nicht Thema des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens.Die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 ist nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachgewiesen hat (die alternative Tatbestandsvoraussetzung der Ziffer 5, leg. cit. gelangt gegenständlich nicht zur Anwendung, weil die Russische Föderation in Paragraph 9, der auf Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG 1997 beruhenden FSG-DV 1997 nicht genannt ist). Enthielt das Ansuchen aber nicht die nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben und Beilagen, so stellte dies einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hatte (Hinweis E vom 7. September 2009, 2009/04/0153, mwN). Zu einer Versagung der Lenkberechtigung (richtig: Zurückweisung des Ansuchens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG) wegen unterlassener Beibringung des gesetzlich geforderten Nachweises der fachlichen Befähigung durfte die Behörde daher erst gelangen, nachdem sie den Bf unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung seines Ansuchens aufgefordert und ihn auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist aufmerksam gemacht hatte. Im vorliegenden Fall war aber, abgesehen von einem Schreiben der Erstbehörde in dem ganz allgemein auf die Notwendigkeit der abzulegenden Fahrprüfung hingewiesen wurde (dieses Schreiben beinhaltet aber weder eine Aufforderung noch eine Frist zur Vorlage und kann daher nach dem zitierten Erkenntnis nicht als Auftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen werden), die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, FSG 1997 gar nicht Thema des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009110272.X02Im RIS seit
17.12.2010Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011