RS Vwgh 2010/11/23 2009/06/0098

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs7;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0099

Rechtssatz

Gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 33 Abs. 7 Stmk. BauG 1995 kommt im Anzeigeverfahren nur dem Bauwerber Parteistellung zu (Hinweis E vom 30. März 2004, 2002/06/0155, und E vom 25. Jänner 2005, 2004/06/0087). Dem Nachbarn steht daher in einem Anzeigeverfahren auch kein Recht zur Mitsprache im Hinblick auf die Frage zu, ob zu einem Vorhaben rechtens ein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde. Zur allfälligen Wahrung seiner Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 steht ihm aber die Möglichkeit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens wegen Verletzung in seinen Rechten u.a. auf Grund der Ausführung einer baulichen Anlage ohne Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG 1995 zu. Auch in einem Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG 1995 geht es nicht um die Zulässigkeit eines durchgeführten Anzeigeverfahrens.Gemäß der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 33, Absatz 7, Stmk. BauG 1995 kommt im Anzeigeverfahren nur dem Bauwerber Parteistellung zu (Hinweis E vom 30. März 2004, 2002/06/0155, und E vom 25. Jänner 2005, 2004/06/0087). Dem Nachbarn steht daher in einem Anzeigeverfahren auch kein Recht zur Mitsprache im Hinblick auf die Frage zu, ob zu einem Vorhaben rechtens ein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde. Zur allfälligen Wahrung seiner Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 steht ihm aber die Möglichkeit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens wegen Verletzung in seinen Rechten u.a. auf Grund der Ausführung einer baulichen Anlage ohne Baubewilligung gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG 1995 zu. Auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG 1995 geht es nicht um die Zulässigkeit eines durchgeführten Anzeigeverfahrens.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060098.X07

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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