RS Vwgh 2010/11/23 2009/06/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2010
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0099

Rechtssatz

Selbst dann, wenn in dem anzuwendenden Bebauungsplan oder Flächenwidmungsplan für Mauern an der Grundgrenze eine bestimmte Höhe festgelegt worden wäre, ergäbe sich daraus für den Nachbarn kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995, weil eine derartige Höhenfestlegung einer Mauer nicht als eine solche zu qualifizieren wäre, mit der im Sinne dieser Bestimmung ein Immissionsschutz verbunden wäre.Selbst dann, wenn in dem anzuwendenden Bebauungsplan oder Flächenwidmungsplan für Mauern an der Grundgrenze eine bestimmte Höhe festgelegt worden wäre, ergäbe sich daraus für den Nachbarn kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995, weil eine derartige Höhenfestlegung einer Mauer nicht als eine solche zu qualifizieren wäre, mit der im Sinne dieser Bestimmung ein Immissionsschutz verbunden wäre.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060098.X06

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten