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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0099Rechtssatz
Selbst dann, wenn in dem anzuwendenden Bebauungsplan oder Flächenwidmungsplan für Mauern an der Grundgrenze eine bestimmte Höhe festgelegt worden wäre, ergäbe sich daraus für den Nachbarn kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995, weil eine derartige Höhenfestlegung einer Mauer nicht als eine solche zu qualifizieren wäre, mit der im Sinne dieser Bestimmung ein Immissionsschutz verbunden wäre.Selbst dann, wenn in dem anzuwendenden Bebauungsplan oder Flächenwidmungsplan für Mauern an der Grundgrenze eine bestimmte Höhe festgelegt worden wäre, ergäbe sich daraus für den Nachbarn kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995, weil eine derartige Höhenfestlegung einer Mauer nicht als eine solche zu qualifizieren wäre, mit der im Sinne dieser Bestimmung ein Immissionsschutz verbunden wäre.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060098.X06Im RIS seit
20.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015