TE Vwgh Beschluss 1992/9/23 92/03/0189

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §87 Abs5;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des P in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. April 1992, Zl. 11/75-1/1992, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. April 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen der am 13. Oktober 1991 um 10.48 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im Gemeindegebiet von Münster auf der Inntalautobahn A12 bei km 36,0 begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO und § 87 Abs. 5 KFG schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen von S 2.900,-- und S 300,-- (ebenso Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

Im Hinblick darauf bedurfte es keines Eingehens auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall der Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. z.B. auch den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1992, B 880/89-5, betreffend die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde). Ebenso hatte ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030189.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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