RS Vwgh 2010/11/23 2009/06/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0099

Rechtssatz

Mit dem Kriterium in § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 von auf Grund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage zu erwartenden, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen sind Immissionen gemeint, die durch die Verwendung einer baulichen Anlage hervorgerufen werden können, und nicht etwa der Umstand, dass für einen Nachbarn eine Mauer an der Grundgrenze wie eine "Gefängnismauer" wirkt. Soweit § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 auch auf den Schutz des Ortsbildes abstellt, handelt es sich dabei um ein Kriterium, das nur dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse der Nachbarn dient. Insoweit ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht.Mit dem Kriterium in Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 von auf Grund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage zu erwartenden, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen sind Immissionen gemeint, die durch die Verwendung einer baulichen Anlage hervorgerufen werden können, und nicht etwa der Umstand, dass für einen Nachbarn eine Mauer an der Grundgrenze wie eine "Gefängnismauer" wirkt. Soweit Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 auch auf den Schutz des Ortsbildes abstellt, handelt es sich dabei um ein Kriterium, das nur dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse der Nachbarn dient. Insoweit ergibt sich aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, i.V.m. Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060098.X03

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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