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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0099Rechtssatz
Mit dem Kriterium in § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 von auf Grund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage zu erwartenden, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen sind Immissionen gemeint, die durch die Verwendung einer baulichen Anlage hervorgerufen werden können, und nicht etwa der Umstand, dass für einen Nachbarn eine Mauer an der Grundgrenze wie eine "Gefängnismauer" wirkt. Soweit § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 auch auf den Schutz des Ortsbildes abstellt, handelt es sich dabei um ein Kriterium, das nur dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse der Nachbarn dient. Insoweit ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht.Mit dem Kriterium in Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 von auf Grund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage zu erwartenden, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen sind Immissionen gemeint, die durch die Verwendung einer baulichen Anlage hervorgerufen werden können, und nicht etwa der Umstand, dass für einen Nachbarn eine Mauer an der Grundgrenze wie eine "Gefängnismauer" wirkt. Soweit Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 auch auf den Schutz des Ortsbildes abstellt, handelt es sich dabei um ein Kriterium, das nur dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse der Nachbarn dient. Insoweit ergibt sich aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, i.V.m. Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060098.X03Im RIS seit
20.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015