RS Vwgh 2010/11/23 2009/06/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2010
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0099

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 6 Stmk BauG 1995 steht den Nachbarn ein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen. Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 an (Hinweis E vom 25. September 2007, 2003/06/0185; das durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 neu geschaffene Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. ist in § 41 Abs. 6 Stmk BauG 1995 nicht berücksichtigt). Für eine zulässige Antragstellung genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 statuierten Nachbarrecht möglich ist (Hinweis E vom 25. September 2007, 2006/06/0309). Im Antrag sind die als verletzt erachteten Rechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 darzulegen.Nach Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG 1995 steht den Nachbarn ein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen. Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 an (Hinweis E vom 25. September 2007, 2003/06/0185; das durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, neu geschaffene Nachbarrecht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, leg. cit. ist in Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG 1995 nicht berücksichtigt). Für eine zulässige Antragstellung genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 statuierten Nachbarrecht möglich ist (Hinweis E vom 25. September 2007, 2006/06/0309). Im Antrag sind die als verletzt erachteten Rechte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 darzulegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060098.X01

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten