RS Vwgh 2010/11/23 2009/06/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2010
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §126 Abs1;
StVG §126 Abs2;
StVG §144;
  1. StVG § 126 heute
  2. StVG § 126 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StVG § 126 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StVG § 126 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 126 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. StVG § 126 heute
  2. StVG § 126 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StVG § 126 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StVG § 126 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 126 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. StVG § 144 heute
  2. StVG § 144 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 144 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  4. StVG § 144 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Rechtssatz

Gemäß § 126 Abs. 1 StVG ist für die Gewährung von Vollzugslockerungen neben den organisatorischen Möglichkeiten eines solchen Vollzuges insbesondere entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Strafgefangene die Lockerungen nicht missbrauchen wird. Die Motive des Strafgefangenen dafür, dass er im Jahre 2002 von einem gewährten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt ist, spielen in Vollziehung des § 126 Abs. 1 StVG keine Rolle. Die im Zusammenhang mit einem gewährten Ausgang erfolgte Flucht aus der Justizanstalt im Jahre 2002 lag im Entscheidungszeitpunkt der Behörde zwar bereits sechs Jahre zurück, dies stellt aber nicht einen so langen Zeitraum dar, dass darauf bei der Frage, ob eine Vollzugslockerung vom Strafgefangenen missbraucht werden könnte, nicht mehr abgestellt werden könnte.Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, StVG ist für die Gewährung von Vollzugslockerungen neben den organisatorischen Möglichkeiten eines solchen Vollzuges insbesondere entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Strafgefangene die Lockerungen nicht missbrauchen wird. Die Motive des Strafgefangenen dafür, dass er im Jahre 2002 von einem gewährten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt ist, spielen in Vollziehung des Paragraph 126, Absatz eins, StVG keine Rolle. Die im Zusammenhang mit einem gewährten Ausgang erfolgte Flucht aus der Justizanstalt im Jahre 2002 lag im Entscheidungszeitpunkt der Behörde zwar bereits sechs Jahre zurück, dies stellt aber nicht einen so langen Zeitraum dar, dass darauf bei der Frage, ob eine Vollzugslockerung vom Strafgefangenen missbraucht werden könnte, nicht mehr abgestellt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060084.X01

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten