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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §126 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 126 Abs. 1 StVG ist für die Gewährung von Vollzugslockerungen neben den organisatorischen Möglichkeiten eines solchen Vollzuges insbesondere entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Strafgefangene die Lockerungen nicht missbrauchen wird. Die Motive des Strafgefangenen dafür, dass er im Jahre 2002 von einem gewährten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt ist, spielen in Vollziehung des § 126 Abs. 1 StVG keine Rolle. Die im Zusammenhang mit einem gewährten Ausgang erfolgte Flucht aus der Justizanstalt im Jahre 2002 lag im Entscheidungszeitpunkt der Behörde zwar bereits sechs Jahre zurück, dies stellt aber nicht einen so langen Zeitraum dar, dass darauf bei der Frage, ob eine Vollzugslockerung vom Strafgefangenen missbraucht werden könnte, nicht mehr abgestellt werden könnte.Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, StVG ist für die Gewährung von Vollzugslockerungen neben den organisatorischen Möglichkeiten eines solchen Vollzuges insbesondere entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Strafgefangene die Lockerungen nicht missbrauchen wird. Die Motive des Strafgefangenen dafür, dass er im Jahre 2002 von einem gewährten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt ist, spielen in Vollziehung des Paragraph 126, Absatz eins, StVG keine Rolle. Die im Zusammenhang mit einem gewährten Ausgang erfolgte Flucht aus der Justizanstalt im Jahre 2002 lag im Entscheidungszeitpunkt der Behörde zwar bereits sechs Jahre zurück, dies stellt aber nicht einen so langen Zeitraum dar, dass darauf bei der Frage, ob eine Vollzugslockerung vom Strafgefangenen missbraucht werden könnte, nicht mehr abgestellt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060084.X01Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012