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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §124 Abs1;Rechtssatz
Bringt der Strafgefangene vor, er brauche entsprechende Ruhe für das von ihm angestrebte Studium und die angestrebte Dissertationsarbeit, legte er damit keine Gründe im Sinne des § 124 Abs. 3 StVG für eine allfällige Einzelunterbringung bei Tag dar.Bringt der Strafgefangene vor, er brauche entsprechende Ruhe für das von ihm angestrebte Studium und die angestrebte Dissertationsarbeit, legte er damit keine Gründe im Sinne des Paragraph 124, Absatz 3, StVG für eine allfällige Einzelunterbringung bei Tag dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060083.X01Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011