RS Vwgh 2010/11/23 2009/06/0083

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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25/02 Strafvollzug

Rechtssatz

Bringt der Strafgefangene vor, er brauche entsprechende Ruhe für das von ihm angestrebte Studium und die angestrebte Dissertationsarbeit, legte er damit keine Gründe im Sinne des § 124 Abs. 3 StVG für eine allfällige Einzelunterbringung bei Tag dar.Bringt der Strafgefangene vor, er brauche entsprechende Ruhe für das von ihm angestrebte Studium und die angestrebte Dissertationsarbeit, legte er damit keine Gründe im Sinne des Paragraph 124, Absatz 3, StVG für eine allfällige Einzelunterbringung bei Tag dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060083.X01

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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