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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Lichte des in § 1 Slbg OrtsbildschutzG 1999 definierten Begriffes des Ortsbildes ist bei der Frage der Ermittlung des bestehenden Orts- oder Landschaftsbildes, die u.U. durch eine Anlage gestört werden, von den Verhältnissen des Naturbestandes auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen darstellt.Im Lichte des in Paragraph eins, Slbg OrtsbildschutzG 1999 definierten Begriffes des Ortsbildes ist bei der Frage der Ermittlung des bestehenden Orts- oder Landschaftsbildes, die u.U. durch eine Anlage gestört werden, von den Verhältnissen des Naturbestandes auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060079.X01Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011