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L82000 BauordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/06/0089 E 23. März 2000 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 12 Abs 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist Partei des Bauplatzerklärungsverfahrens nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstücks, eine Parteistellung der Nachbarn besteht in diesem Verfahren nicht (Hinweis E 6.7.1981, 1219/79, VwSlg 10513 A/1981). Dies bedeutet nicht, dass die Nachbarn an der Geltendmachung der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich gehindert wären. Insoweit nämlich subjektiv-öffentliche Interessen der Nachbarn zumindest mitbetroffen sind, können sie diese im Rahmen des § 9 Abs 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 im Baubewilligungsverfahren geltend machen (Hinweis E 22.1.1998, 97/06/0261).Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist Partei des Bauplatzerklärungsverfahrens nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstücks, eine Parteistellung der Nachbarn besteht in diesem Verfahren nicht (Hinweis E 6.7.1981, 1219/79, VwSlg 10513 A/1981). Dies bedeutet nicht, dass die Nachbarn an der Geltendmachung der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich gehindert wären. Insoweit nämlich subjektiv-öffentliche Interessen der Nachbarn zumindest mitbetroffen sind, können sie diese im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 im Baubewilligungsverfahren geltend machen (Hinweis E 22.1.1998, 97/06/0261).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060073.X01Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011