RS Vwgh 2010/11/23 2009/06/0073

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0089 E 23. März 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 12 Abs 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist Partei des Bauplatzerklärungsverfahrens nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstücks, eine Parteistellung der Nachbarn besteht in diesem Verfahren nicht (Hinweis E 6.7.1981, 1219/79, VwSlg 10513 A/1981). Dies bedeutet nicht, dass die Nachbarn an der Geltendmachung der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich gehindert wären. Insoweit nämlich subjektiv-öffentliche Interessen der Nachbarn zumindest mitbetroffen sind, können sie diese im Rahmen des § 9 Abs 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 im Baubewilligungsverfahren geltend machen (Hinweis E 22.1.1998, 97/06/0261).Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist Partei des Bauplatzerklärungsverfahrens nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstücks, eine Parteistellung der Nachbarn besteht in diesem Verfahren nicht (Hinweis E 6.7.1981, 1219/79, VwSlg 10513 A/1981). Dies bedeutet nicht, dass die Nachbarn an der Geltendmachung der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich gehindert wären. Insoweit nämlich subjektiv-öffentliche Interessen der Nachbarn zumindest mitbetroffen sind, können sie diese im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 im Baubewilligungsverfahren geltend machen (Hinweis E 22.1.1998, 97/06/0261).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060073.X01

Im RIS seit

22.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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