RS Vwgh 2010/11/23 2009/06/0013

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauRallg;
GewO 1994 §111 Abs1 Z1;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs13;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs2;
RPGNov Vlbg 1993 Art2 Abs6;
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Wie sich aus der Übergangsbestimmung des Art. 2 Abs. 6 der Vlbg RPGNov 1993, LGBl. Nr. 27/1993 ergibt, stellt im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Gebieten ohne Sonderwidmung auch die Dauer der Überlassung einen wesentlichen Faktor dar. Die Mietdauer in Ferienwohnungen ist in der Regel länger als bei sonstigen Nutzungen zu Freizeitzwecken. Nach den Erläuterungen zu der Novelle des RPG 1973, LGBl. Nr. 27/1993, 17. d. B. 25 SP, 4, ist das Vorliegen von gastgewerblicher Beherbergung schon dann ausgeschlossen, wenn unübliche Nutzungsrechte auch nur für einen Teil des Jahres eingeräumt werden und im Rest des Jahres die Vermietung im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung erfolgt.Wie sich aus der Übergangsbestimmung des Artikel 2, Absatz 6, der Vlbg RPGNov 1993, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, ergibt, stellt im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Gebieten ohne Sonderwidmung auch die Dauer der Überlassung einen wesentlichen Faktor dar. Die Mietdauer in Ferienwohnungen ist in der Regel länger als bei sonstigen Nutzungen zu Freizeitzwecken. Nach den Erläuterungen zu der Novelle des RPG 1973, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, 17. d. B. 25 SP, 4, ist das Vorliegen von gastgewerblicher Beherbergung schon dann ausgeschlossen, wenn unübliche Nutzungsrechte auch nur für einen Teil des Jahres eingeräumt werden und im Rest des Jahres die Vermietung im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung erfolgt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060013.X03

Im RIS seit

22.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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