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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Angesichts des taxativen Kataloges des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 kommt den Nachbarn zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 10, 17 und 12 Vlbg BauG 2001 kein Mitspracherecht zu, damit auch nicht zur Frage, ob die nach § 1 der Vlbg BaueingabeV 2002 erforderliche Anzahl von Stellplätzen gegeben ist oder nicht. Die Verfahrensrechte des Nachbarn reichen nicht weiter, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (Hinweis E vom 28. April 2009, 2009/06/0015, mwN). Damit kommt ihnen kein Anspruch auf Mitwirkung an der korrekten Ermittlung des für diese Aspekte (§§ 10, 12 und 25 Vlbg BauG 2001) maßgeblichen Sachverhaltes zu.Angesichts des taxativen Kataloges des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 kommt den Nachbarn zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 10, 17 und 12 Vlbg BauG 2001 kein Mitspracherecht zu, damit auch nicht zur Frage, ob die nach Paragraph eins, der Vlbg BaueingabeV 2002 erforderliche Anzahl von Stellplätzen gegeben ist oder nicht. Die Verfahrensrechte des Nachbarn reichen nicht weiter, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (Hinweis E vom 28. April 2009, 2009/06/0015, mwN). Damit kommt ihnen kein Anspruch auf Mitwirkung an der korrekten Ermittlung des für diese Aspekte (Paragraphen 10, 12 und 25 Vlbg BauG 2001) maßgeblichen Sachverhaltes zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060242.X01Im RIS seit
06.01.2011Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011