RS Vwgh 2010/11/23 2008/06/0242

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BaueingabeV Vlbg 2002 §1;
BauG Vlbg 2001 §10;
BauG Vlbg 2001 §12;
BauG Vlbg 2001 §17;
BauG Vlbg 2001 §25;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Angesichts des taxativen Kataloges des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 kommt den Nachbarn zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 10, 17 und 12 Vlbg BauG 2001 kein Mitspracherecht zu, damit auch nicht zur Frage, ob die nach § 1 der Vlbg BaueingabeV 2002 erforderliche Anzahl von Stellplätzen gegeben ist oder nicht. Die Verfahrensrechte des Nachbarn reichen nicht weiter, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (Hinweis E vom 28. April 2009, 2009/06/0015, mwN). Damit kommt ihnen kein Anspruch auf Mitwirkung an der korrekten Ermittlung des für diese Aspekte (§§ 10, 12 und 25 Vlbg BauG 2001) maßgeblichen Sachverhaltes zu.Angesichts des taxativen Kataloges des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 kommt den Nachbarn zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 10, 17 und 12 Vlbg BauG 2001 kein Mitspracherecht zu, damit auch nicht zur Frage, ob die nach Paragraph eins, der Vlbg BaueingabeV 2002 erforderliche Anzahl von Stellplätzen gegeben ist oder nicht. Die Verfahrensrechte des Nachbarn reichen nicht weiter, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (Hinweis E vom 28. April 2009, 2009/06/0015, mwN). Damit kommt ihnen kein Anspruch auf Mitwirkung an der korrekten Ermittlung des für diese Aspekte (Paragraphen 10, 12 und 25 Vlbg BauG 2001) maßgeblichen Sachverhaltes zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060242.X01

Im RIS seit

06.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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