RS Vwgh 2010/11/23 2008/06/0115

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0117

Rechtssatz

Nach § 59 Abs. 1 AVG ist die Behörde nicht verhalten, die angewendeten Gesetzesbestimmungen "zur Gänze", also in ihrem vollen Wortlaut, anzuführen. Die Wortfolge "in der Regel zur Gänze" bezieht sich darauf, dass der Spruch alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge und ferner die allfällige Kostenfrage in der Regel zur Gänze zu erledigen hat.Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist die Behörde nicht verhalten, die angewendeten Gesetzesbestimmungen "zur Gänze", also in ihrem vollen Wortlaut, anzuführen. Die Wortfolge "in der Regel zur Gänze" bezieht sich darauf, dass der Spruch alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge und ferner die allfällige Kostenfrage in der Regel zur Gänze zu erledigen hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060115.X01

Im RIS seit

22.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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