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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0117Rechtssatz
Nach § 59 Abs. 1 AVG ist die Behörde nicht verhalten, die angewendeten Gesetzesbestimmungen "zur Gänze", also in ihrem vollen Wortlaut, anzuführen. Die Wortfolge "in der Regel zur Gänze" bezieht sich darauf, dass der Spruch alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge und ferner die allfällige Kostenfrage in der Regel zur Gänze zu erledigen hat.Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist die Behörde nicht verhalten, die angewendeten Gesetzesbestimmungen "zur Gänze", also in ihrem vollen Wortlaut, anzuführen. Die Wortfolge "in der Regel zur Gänze" bezieht sich darauf, dass der Spruch alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge und ferner die allfällige Kostenfrage in der Regel zur Gänze zu erledigen hat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060115.X01Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011