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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §20 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/11/0033Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu den Bestimmungen des § 20 AZG ("außergewöhnliche Fälle") ausgeführt, dass das Einverständnis des betreffenden Arbeitnehmers kein Kriterium darstellt, auf Grund dessen das Vorliegen des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 AZG zu bejahen wäre (Hinweis E vom 8. Juni 1993, 93/18/0025). Es besteht keine Grundlage, diese Rechtsprechung in Ansehung des § 8 KA-AZG 1997 (auch in dieser Bestimmung finden sich die Regelungen für "außergewöhnliche Fälle") nicht anzuwenden, sodass die Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht ersetzen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu den Bestimmungen des Paragraph 20, AZG ("außergewöhnliche Fälle") ausgeführt, dass das Einverständnis des betreffenden Arbeitnehmers kein Kriterium darstellt, auf Grund dessen das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 20, Absatz eins, AZG zu bejahen wäre (Hinweis E vom 8. Juni 1993, 93/18/0025). Es besteht keine Grundlage, diese Rechtsprechung in Ansehung des Paragraph 8, KA-AZG 1997 (auch in dieser Bestimmung finden sich die Regelungen für "außergewöhnliche Fälle") nicht anzuwenden, sodass die Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht ersetzen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110032.X01Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011