RS Vwgh 2010/11/23 2007/06/0163

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Regelungen des § 3 Tir BauO 2001 dienen dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn (vgl. auch Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, S. 64 f Rz 24).Die Regelungen des Paragraph 3, Tir BauO 2001 dienen dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn vergleiche auch Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, Sitzung 64 f Rz 24).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060163.X02

Im RIS seit

22.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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