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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Instanzenzug richtet sich danach, welche Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, nicht hingegen danach, welche ihn hätte erlassen sollen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, S. 251, Rz 501).Der Instanzenzug richtet sich danach, welche Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, nicht hingegen danach, welche ihn hätte erlassen sollen vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Sitzung 251, Rz 501).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060114.X02Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011