RS Vwgh 2010/11/23 2007/06/0114

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Instanzenzug richtet sich danach, welche Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, nicht hingegen danach, welche ihn hätte erlassen sollen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, S. 251, Rz 501).Der Instanzenzug richtet sich danach, welche Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, nicht hingegen danach, welche ihn hätte erlassen sollen vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Sitzung 251, Rz 501).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060114.X02

Im RIS seit

22.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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