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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §37;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versagung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 37, 38, 43 und 50 AWG 2002 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Brecheranlage, einer Siebanlage und eines Baurestmassenzwischenlagers auf einem teilweise als Wald ausgewiesenen Areal auf einem Grundstück, abgewiesen. Zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem im Aufschiebungsantrag ins Treffen geführten Bescheid der BH (naturschutzbehördlicher Auftrag zur Entfernung von Baurestmassen) besteht auch kein derart enger Zusammenhang, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen naturschutzbehördlichen Auftrag bildete. Die aufschiebende Wirkung kann eine fehlende Bewilligung nicht ersetzen und dem Antragsteller keine Rechtsposition vermitteln, die er auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte (vgl. B 21. Juli 2003, AW 2003/10/0011). Die beschwerdeführende Partei hat keine gesetzliche Regelung dargelegt, die an den Umstand, dass ein Bewilligungsverfahren noch nicht als abgeschlossen gilt, ein Vollstreckungshindernis knüpfen würde. Vielmehr bildet gegebenenfalls dann, wenn für die Errichtung einer Baulichkeit eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich war, erst die nachträgliche Bewilligung (und nicht bereits die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens) ein Hindernis für die Vollstreckung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages (vgl. E 9. Oktober 2000, 2000/10/0147). Die von der beschwerdeführenden Partei befürchteten Nachteile sind daher keine unmittelbare Folge des angefochtenen Bescheid.Nichtstattgebung - Versagung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 37, 38, 43 und 50 AWG 2002 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Brecheranlage, einer Siebanlage und eines Baurestmassenzwischenlagers auf einem teilweise als Wald ausgewiesenen Areal auf einem Grundstück, abgewiesen. Zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem im Aufschiebungsantrag ins Treffen geführten Bescheid der BH (naturschutzbehördlicher Auftrag zur Entfernung von Baurestmassen) besteht auch kein derart enger Zusammenhang, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen naturschutzbehördlichen Auftrag bildete. Die aufschiebende Wirkung kann eine fehlende Bewilligung nicht ersetzen und dem Antragsteller keine Rechtsposition vermitteln, die er auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte vergleiche B 21. Juli 2003, AW 2003/10/0011). Die beschwerdeführende Partei hat keine gesetzliche Regelung dargelegt, die an den Umstand, dass ein Bewilligungsverfahren noch nicht als abgeschlossen gilt, ein Vollstreckungshindernis knüpfen würde. Vielmehr bildet gegebenenfalls dann, wenn für die Errichtung einer Baulichkeit eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich war, erst die nachträgliche Bewilligung (und nicht bereits die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens) ein Hindernis für die Vollstreckung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages vergleiche E 9. Oktober 2000, 2000/10/0147). Die von der beschwerdeführenden Partei befürchteten Nachteile sind daher keine unmittelbare Folge des angefochtenen Bescheid.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070052.A01Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011