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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind Schulzeiten jener Schulen anrechenbar, die über einen Hauptschulabschluss hinausgehen, das sind einerseits Fachschulen und andererseits Schulen, die mit der Reifeprüfung abgeschlossen werden. Eine Schule, die in Deutschland zur mittleren Reife führt, ist daher einer österreichischen Fachschule (Handelsschule) schon dann gleich zu halten, wenn sie einen über den Hauptschulabschluss hinausgehenden Bildungsinhalt vermittelt.Nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind Schulzeiten jener Schulen anrechenbar, die über einen Hauptschulabschluss hinausgehen, das sind einerseits Fachschulen und andererseits Schulen, die mit der Reifeprüfung abgeschlossen werden. Eine Schule, die in Deutschland zur mittleren Reife führt, ist daher einer österreichischen Fachschule (Handelsschule) schon dann gleich zu halten, wenn sie einen über den Hauptschulabschluss hinausgehenden Bildungsinhalt vermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080182.X03Im RIS seit
27.01.2011Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011