RS Vwgh 2010/11/24 2009/08/0039

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Veröffentlicht am 24.11.2010
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Es ist Sinn und Zweck des § 13 VwGG, das Entstehen von Rechtsprechungsdivergenzen zu verhindern oder zumindest zu erschweren oder bereits entstandene Rechtsprechungsdivergenzen zu beseitigen. Geht ein Senat nur von seinem eigenen Vorjudikat ab, um damit die Einheitlichkeit mit der übrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder herzustellen, dann wird damit eine Rechtsprechungsdivergenz im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 VwGG beseitigt; wenn von der mit diesem Erkenntnis aufgegebenen Rechtsprechung kein anderer Senat als der erkennende betroffen ist, bedarf es nach Sinn und Zweck des § 13 VwGG dazu keiner Verstärkung des Senates im Sinne dieser Gesetzesstelle.Es ist Sinn und Zweck des Paragraph 13, VwGG, das Entstehen von Rechtsprechungsdivergenzen zu verhindern oder zumindest zu erschweren oder bereits entstandene Rechtsprechungsdivergenzen zu beseitigen. Geht ein Senat nur von seinem eigenen Vorjudikat ab, um damit die Einheitlichkeit mit der übrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder herzustellen, dann wird damit eine Rechtsprechungsdivergenz im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG beseitigt; wenn von der mit diesem Erkenntnis aufgegebenen Rechtsprechung kein anderer Senat als der erkennende betroffen ist, bedarf es nach Sinn und Zweck des Paragraph 13, VwGG dazu keiner Verstärkung des Senates im Sinne dieser Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009080039.X02

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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