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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hält seine im Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl. 2009/08/0149, vertretene Rechtsmeinung, es bedürfe keines Ausspruches der in § 9 Abs. 7 VStG angeführten Haftung der juristischen Person in dem ihren Vertreter betreffenden Straferkenntnis, nicht mehr aufrecht. Ausgehend von den Darlegungen im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000, kann aus diesem nicht abgeleitet werden, dass ein Haftungsausspruch im Straferkenntnis für eine Haftung der juristischen Person gemäß § 9 Abs. 7 VStG entbehrlich sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis Beschluss vom 28. September 1999, VfSlg. 15.564) ist vielmehr davon auszugehen, dass dann, wenn das Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch (im Spruch des Straferkenntnisses) enthält, die juristische Person in ihren Rechten nicht verletzt sein kann. Enthält das erstinstanzliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch, und kann daher für den Fall der Rechtskraft auch nicht gegen die juristische Person vollstreckt werden, so ist diese auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert. Auch die Aufnahme eines Hinweises auf § 9 Abs. 7 VStG in die Zustellverfügung oder die Zustellung der Strafbescheide an die Gesellschaft kann eine normative Feststellung der Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG nicht ersetzen (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zlen. 2008/09/0377 und 0380). Der nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildete erkennende Senat geht mit dieser Entscheidung von seinem eigenen Vorjudikat ab, schließt sich aber mit seiner nunmehrigen Rechtsauffassung der von anderen Senaten des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 7. August 2001, Zl. 98/02/0235; E 23. April 2010, Zl. 2010/02/0074; E 1. Juli 2010, Zlen. 2008/09/0377 und 0380) bereits vertretenen Interpretation des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000, an.Der Verwaltungsgerichtshof hält seine im Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl. 2009/08/0149, vertretene Rechtsmeinung, es bedürfe keines Ausspruches der in Paragraph 9, Absatz 7, VStG angeführten Haftung der juristischen Person in dem ihren Vertreter betreffenden Straferkenntnis, nicht mehr aufrecht. Ausgehend von den Darlegungen im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000, kann aus diesem nicht abgeleitet werden, dass ein Haftungsausspruch im Straferkenntnis für eine Haftung der juristischen Person gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG entbehrlich sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis Beschluss vom 28. September 1999, VfSlg. 15.564) ist vielmehr davon auszugehen, dass dann, wenn das Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch (im Spruch des Straferkenntnisses) enthält, die juristische Person in ihren Rechten nicht verletzt sein kann. Enthält das erstinstanzliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch, und kann daher für den Fall der Rechtskraft auch nicht gegen die juristische Person vollstreckt werden, so ist diese auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert. Auch die Aufnahme eines Hinweises auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG in die Zustellverfügung oder die Zustellung der Strafbescheide an die Gesellschaft kann eine normative Feststellung der Haftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG nicht ersetzen vergleiche das Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zlen. 2008/09/0377 und 0380). Der nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildete erkennende Senat geht mit dieser Entscheidung von seinem eigenen Vorjudikat ab, schließt sich aber mit seiner nunmehrigen Rechtsauffassung der von anderen Senaten des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 7. August 2001, Zl. 98/02/0235; E 23. April 2010, Zl. 2010/02/0074; E 1. Juli 2010, Zlen. 2008/09/0377 und 0380) bereits vertretenen Interpretation des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000, an.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080039.X01Im RIS seit
19.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015