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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/08/0265 E 24. November 2010Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 26. April 2004, Zl. 2003/08/0245, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entgeltfortzahlung im Nichtleistungsfall - welche sowohl nach § 8 Angestelltengesetz als auch nach § 6 Urlaubsgesetz iVm § 2 Abs. 4 des Generalkollektivvertrags und nach § 9 Arbeitsruhegesetz im Sinne des Ausfallsprinzips auch von den regelmäßig verdienten Provisionen auszugehen hat - nicht pauschal auf der Basis eines angenommenen durchschnittlichen Nichtleistungszeitraums erfolgen darf (vgl. zum Ausfallsprinzip aus der jüngeren Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2006/08/0226). Im vorliegenden Fall gebührt den Dienstnehmern neben dem monatlichen (Grund)gehalt eine Provision. Die Mitarbeiter haben nicht nur die laufende Provision erhalten, sondern auch jenen Teil, den die Dienstgeberin in den betreffenden Gehaltsabrechnungen pauschal für die durchschnittlich zu erwartenden "Nichtleistungszeiträume" ausgewiesen hat. Zum Ausgleich für allfällige Fehlzeiten oder Nichtleistungszeiträume ist von der Provisionssumme zusätzlich monatlich ein weiterer Anteil von 15,6% als pauschale Entgeltprovision ausbezahlt worden. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich auf Grund des erwähnten Ausfallsprinzips, dass nicht nur die als solche bezeichneten laufenden monatlichen Provisionszahlungen, sondern auch die als "pauschale Entgeltprovision" bezeichneten monatlichen Provisionszahlungen der Ermittlung jenes Entgelts, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten bzw. der Urlaub nicht angetreten worden wäre, zu Grunde zu legen ist. Zur konkreten Berechnung des für Nichtleistungszeiträume gebührenden Entgelts hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. April 2004, Zl. 2003/08/0245, ausgeführt, dass die Entgeltfortzahlung im Nichtleistungsfall nicht pauschal erfolgen darf und der jeweilige Anspruchslohn unter Berücksichtigung der konkreten Entgeltfortzahlungszeiträume im Einzelnen zu prüfen ist.Im Erkenntnis vom 26. April 2004, Zl. 2003/08/0245, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entgeltfortzahlung im Nichtleistungsfall - welche sowohl nach Paragraph 8, Angestelltengesetz als auch nach Paragraph 6, Urlaubsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, des Generalkollektivvertrags und nach Paragraph 9, Arbeitsruhegesetz im Sinne des Ausfallsprinzips auch von den regelmäßig verdienten Provisionen auszugehen hat - nicht pauschal auf der Basis eines angenommenen durchschnittlichen Nichtleistungszeitraums erfolgen darf vergleiche zum Ausfallsprinzip aus der jüngeren Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2006/08/0226). Im vorliegenden Fall gebührt den Dienstnehmern neben dem monatlichen (Grund)gehalt eine Provision. Die Mitarbeiter haben nicht nur die laufende Provision erhalten, sondern auch jenen Teil, den die Dienstgeberin in den betreffenden Gehaltsabrechnungen pauschal für die durchschnittlich zu erwartenden "Nichtleistungszeiträume" ausgewiesen hat. Zum Ausgleich für allfällige Fehlzeiten oder Nichtleistungszeiträume ist von der Provisionssumme zusätzlich monatlich ein weiterer Anteil von 15,6% als pauschale Entgeltprovision ausbezahlt worden. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich auf Grund des erwähnten Ausfallsprinzips, dass nicht nur die als solche bezeichneten laufenden monatlichen Provisionszahlungen, sondern auch die als "pauschale Entgeltprovision" bezeichneten monatlichen Provisionszahlungen der Ermittlung jenes Entgelts, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten bzw. der Urlaub nicht angetreten worden wäre, zu Grunde zu legen ist. Zur konkreten Berechnung des für Nichtleistungszeiträume gebührenden Entgelts hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. April 2004, Zl. 2003/08/0245, ausgeführt, dass die Entgeltfortzahlung im Nichtleistungsfall nicht pauschal erfolgen darf und der jeweilige Anspruchslohn unter Berücksichtigung der konkreten Entgeltfortzahlungszeiträume im Einzelnen zu prüfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080261.X01Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013