TE Vwgh Beschluss 1992/9/23 91/03/0102

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der T-GmbH als persönlich haftender Gesellschafter der K-GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 26. Februar 1991, Zl. 100863/111-25/91, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erweiterung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit dem Bescheid des gemäß S 73 AVG zur Entscheidung zuständig gewordenen Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 26. Februar 1991 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin die ihr mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Juni 1990 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage abgeändert (Spruchpunkt 1) und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erweiterung der erteilten Bewilligung auf die Versorgungsgebiete Marktgemeinde B und Gemeinde L gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). Gegen Spruchpunkt 2) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erweiterung der ihr mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Juni 1990 erteilten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage auf die Versorgungsbereiche der Gemeindegebiete B und L verletzt. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und führte in der von ihr erstatteten Gegenschrift unter anderem aus, daß in der Zwischenzeit insofern eine grundlegende Änderung der Sachlage eingetreten sei, als der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juni 1990 die ihr von dieser Behörde mit Bescheid vom 13. Juni 1990 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage auf die Versorgungsbereiche Marktgemeinde B und Gemeinde L erweitert worden sei.

Mit Verfügung vom 27. Mai 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG aufgefordert, weil mit dem Bescheid der Erstbehörde vom 26. Juni 1991 dem Recht, in dem sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachtet, entsprochen und das Rechtsschutzinteresse in Ansehung der vorliegenden Beschwerde weggefallen sei. Die Beschwerde sei dadurch gegenstandslos geworden. Eine Äußerung der Beschwerdeführerin langte nicht ein. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im vorliegenden Fall sind im Hinblick auf den Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juni 1991, mit dem der Beschwerdeführerin die ihr mit Bescheid dieser Behörde vom 13. Juni 1990 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage auf die Versorgungsbereiche der Gemeindegebiete B und L erweitert wurde, alle Voraussetzungen eingetreten, festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war demgemäß im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Unter Klaglosstellung im Sinne des § 56 VwGG ist bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof zu verstehen (siehe dazu unter anderem den hg. Beschluß vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A).

Im vorliegenden Fall wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwandersatz im Sinne des S 56 VwGG liegen somit nicht vor. Es war vielmehr § 58 VwGG anzuwenden, wonach, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat. W i e n , am 23. September 1992

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030102.X00

Im RIS seit

16.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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