Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260;Rechtssatz
Eine Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat über einen Vorlageantrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages hat der unabhängige Finanzsenat über die Berufung (nicht über die Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden. Der beim unabhängigen Finanzsenat bekämpfte Bescheid ist nicht die Berufungsvorentscheidung, sondern der mit Berufung bekämpfte Bescheid des Finanzamtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160221.X01Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011