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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5;Rechtssatz
Mit dem Verweis auf das vor anderen Gerichtshöfen erstattete Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen nämlich in der (ergänzten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/15/0166, mwN).Mit dem Verweis auf das vor anderen Gerichtshöfen erstattete Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen nämlich in der (ergänzten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/15/0166, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160100.X01Im RIS seit
26.01.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011