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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0076 E 25. November 2010Rechtssatz
Die Parteien der beschwerdegegenständlichen Punkte des "Übergabsvertrages teilweise auf den Todesfall" haben die Übergabe des Liegenschaftsanteiles mit Wirkung des Ablebens der Erstübergeberin, "also als Übergabe auf den Todesfall", bedungen. Da das Ableben der Erstübergeberin zufolge der §§ 8 iVm 4 BewG 1955 als ein vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängiger Erwerb zu behandeln ist, entsteht nach § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld erst mit dem Eintritt dieser "Bedingung", d. h. mit dem Ableben der Erstübergeberin.Die Parteien der beschwerdegegenständlichen Punkte des "Übergabsvertrages teilweise auf den Todesfall" haben die Übergabe des Liegenschaftsanteiles mit Wirkung des Ablebens der Erstübergeberin, "also als Übergabe auf den Todesfall", bedungen. Da das Ableben der Erstübergeberin zufolge der Paragraphen 8, in Verbindung mit 4 BewG 1955 als ein vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängiger Erwerb zu behandeln ist, entsteht nach Paragraph 8, Absatz 2, GrEStG die Steuerschuld erst mit dem Eintritt dieser "Bedingung", d. h. mit dem Ableben der Erstübergeberin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160060.X01Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011