RS Vwgh 2010/11/25 2010/16/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2010
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32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0076 E 25. November 2010

Rechtssatz

Die Parteien der beschwerdegegenständlichen Punkte des "Übergabsvertrages teilweise auf den Todesfall" haben die Übergabe des Liegenschaftsanteiles mit Wirkung des Ablebens der Erstübergeberin, "also als Übergabe auf den Todesfall", bedungen. Da das Ableben der Erstübergeberin zufolge der §§ 8 iVm 4 BewG 1955 als ein vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängiger Erwerb zu behandeln ist, entsteht nach § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld erst mit dem Eintritt dieser "Bedingung", d. h. mit dem Ableben der Erstübergeberin.Die Parteien der beschwerdegegenständlichen Punkte des "Übergabsvertrages teilweise auf den Todesfall" haben die Übergabe des Liegenschaftsanteiles mit Wirkung des Ablebens der Erstübergeberin, "also als Übergabe auf den Todesfall", bedungen. Da das Ableben der Erstübergeberin zufolge der Paragraphen 8, in Verbindung mit 4 BewG 1955 als ein vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängiger Erwerb zu behandeln ist, entsteht nach Paragraph 8, Absatz 2, GrEStG die Steuerschuld erst mit dem Eintritt dieser "Bedingung", d. h. mit dem Ableben der Erstübergeberin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160060.X01

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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