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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften (wie etwa die Verletzung des Parteiengehörs) als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, mit weiteren Nachweisen).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften (wie etwa die Verletzung des Parteiengehörs) als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150163.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012