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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Laufzeit von rund sechs Jahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 2003/13/0084) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungserleichterung in einer Art gewährt würde, dass der Zahlungsanspruch niemals erfüllt werden könne und letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinausliefe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371, in welchem eine Laufzeit einer Ratenzahlung von mehr als 60 Jahren im Ergebnis als Uneinbringlichkeit beurteilt wurde).Bei einer Laufzeit von rund sechs Jahren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 2003/13/0084) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungserleichterung in einer Art gewährt würde, dass der Zahlungsanspruch niemals erfüllt werden könne und letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinausliefe vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371, in welchem eine Laufzeit einer Ratenzahlung von mehr als 60 Jahren im Ergebnis als Uneinbringlichkeit beurteilt wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160093.X06Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012