Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 1 zu § 212, genannte hg. Rechtsprechung). Im Beschwerdefall gibt es jedoch keine Anzeichen dafür, dass dies geschehen ist. Der Umstand, dass die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) in der Begründung ihrer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung neben der gegenständlichen Geldstrafe noch aushaftende Stundungszinsen aus einem früheren Finanzstrafverfahren angeführt hat, hatte noch nicht zur Folge, dass diese vom Ausspruch über das Ratenansuchen erfasst worden wären. Die belangte Behörde durfte in ihrer Ermessensentscheidung betreffend die Bewilligung einer Zahlungserleichterung auch berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer bislang seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden nachgekommen ist.Bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 1 zu Paragraph 212,, genannte hg. Rechtsprechung). Im Beschwerdefall gibt es jedoch keine Anzeichen dafür, dass dies geschehen ist. Der Umstand, dass die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) in der Begründung ihrer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung neben der gegenständlichen Geldstrafe noch aushaftende Stundungszinsen aus einem früheren Finanzstrafverfahren angeführt hat, hatte noch nicht zur Folge, dass diese vom Ausspruch über das Ratenansuchen erfasst worden wären. Die belangte Behörde durfte in ihrer Ermessensentscheidung betreffend die Bewilligung einer Zahlungserleichterung auch berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer bislang seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden nachgekommen ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160093.X04Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012