RS Vwgh 2010/11/25 2009/16/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §212 Abs1;
FinStrG §172 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 172 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 172 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 172 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. FinStrG Art. 1 § 172 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 172 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 1 zu § 212, genannte hg. Rechtsprechung). Im Beschwerdefall gibt es jedoch keine Anzeichen dafür, dass dies geschehen ist. Der Umstand, dass die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) in der Begründung ihrer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung neben der gegenständlichen Geldstrafe noch aushaftende Stundungszinsen aus einem früheren Finanzstrafverfahren angeführt hat, hatte noch nicht zur Folge, dass diese vom Ausspruch über das Ratenansuchen erfasst worden wären. Die belangte Behörde durfte in ihrer Ermessensentscheidung betreffend die Bewilligung einer Zahlungserleichterung auch berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer bislang seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden nachgekommen ist.Bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 1 zu Paragraph 212,, genannte hg. Rechtsprechung). Im Beschwerdefall gibt es jedoch keine Anzeichen dafür, dass dies geschehen ist. Der Umstand, dass die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) in der Begründung ihrer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung neben der gegenständlichen Geldstrafe noch aushaftende Stundungszinsen aus einem früheren Finanzstrafverfahren angeführt hat, hatte noch nicht zur Folge, dass diese vom Ausspruch über das Ratenansuchen erfasst worden wären. Die belangte Behörde durfte in ihrer Ermessensentscheidung betreffend die Bewilligung einer Zahlungserleichterung auch berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer bislang seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden nachgekommen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160093.X04

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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